1848 and the Frankfurt Parliament
An Meine Lieben BerlinerDurch mein Einberufungspatent vom heutigen Tage habt Ihr das Pfand der treuen Gesinnung Eures Königs zu Euch und zum gesamten deutschen Vaterlande empfangen. Noch war der Jubel, mit dem unzählige treue Herzen mich gegrüßt hatten, nicht verhallt, so mischte ein Haufe Ruhestörer aufrührerische und freche Forderungen ein und vergrößerte sich in dem Maße als die Wohlgesinnten sich entfernten. Da ihr ungestühmes Vordringen bis in's Portal des Schlosses mit Recht arge Absichten befürchten ließ und Beleidigungen wider meine tapfern und treuen Soldaten ausgestoßen wurden, musste der Platz durch Kavallerie im Schritt und mit eingesteckter Waffe gesäubert werden und 2 Gewehre der Infanterie entluden sich von selbst, Gottlob! ohne irgend Jemand zu treffen. Eine Rotte von Bösewichtern, meist aus Fremden bestehend, die sich seit einer Woche, obgleich ausgesucht, doch zu verbergen gewusst hatten, haben diesen Umstand im Sinne ihrer argen Pläne, durch augenscheinliche Lüge verdreht und die erhitzten Gemüter von Vielen meiner treuen und lieben Berliner mit Rachegedanken um vermeintlich vergossenes Blut! erfüllt und sind so die gräulichen Urheber von Blutvergießen geworden. Meine Truppen, Eure Brüder und Landsleute, haben erst dann von der Waffe Gebrauch gemacht, als sie durch viele Schüsse aus der Königsstraße dazu gezwungen wurden, das siegreiche Vordingen der Truppen war die notwendige Folge davon.
An Euch, Einwohner meiner geliebten Vaterstadt, ist es jetzt, größerem Unheil vorzubeugen. Erkennt, Euer König und treuster Freund beschwört Euch darum, bei Allem was Euch heilig ist, den unseeligen Irrthum. Kehrt zum Frieden zurück, räumt die Barricaden die noch stehen hinweg, und entsendet an mich Männer, voll des ächten alten Berliner Geistes mit Worten wie sie sich Eurem König gegenüber geziemen, und ich gebe Euch mein Königliches Wort, dass alle Straßen und Plätze sogleich von den Truppen geräumt werden sollen und die militärische Besetzung nur auf die nothwendigen Gebäude, die des Schlosses, des Zeughauses und weniger anderer, und auch da nur auf kurze Zeit beschränkt werden wird. Hört die väterliche Stimme Eures Königs, Bewohner meines treuen und schönen Berlins und vergesset das Geschehene, wie ich es vergessen will und werde in meinem Herzen, um der großen Zukunft Willen, die unter dem Friedens-Seegen Gottes für Preußen und durch Preußen für Deutschland anbrechen wird. Eure liebreiche Königin und wahrhaft treue Mutter und Freundin, die sehr leidend darnieder liegt, vereint ihre innigen, thränenreichen Bitten mit den Meinigen. - Geschrieben in der Nacht vom 18-19.März 1848 Friedrich Wilhelm |
To My Dear People of Berlin |
Verfassung des Deutchen ReichesAbschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes.
130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. Artikel I. ... 133. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt. 134. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Proceß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt. 135. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden. 136. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches. Artikel II. Vor dem Gesetz gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. ... Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht Statt. Artikel IV. 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.... Artikel V. 144. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. 145. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.... Artikel VI. 152. Die Wissenschaft und Lehre ist frei. ... 157. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. 158. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Artikel VII. 159. Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden.... Artikel VIII. 161. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; eine besondere Erlaubniß dazu bedarf es nicht.... Artikel IX. 164. Das Eigenthum ist unverletzlich.... ... 173. Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört. |
Constitution of the German ReichSection VI The Fundamental Rights of the German People
130. The German people shall possess the following fundamental rights. These rights shall serve as a standard for the individual German states, and no constitution or legislation of a German state shall abolish or circumscribe them. Article 1 ... 133. Every German has the right to live in any part of the Reich's territory, to acquire and dispose of property of all kinds, to pursue his livelihood, and to win the right of communal citizenship. The terms for living and residence shall be established by a law of settlement; trade regulations shall be established by regulations affecting trade and industry; both to be set by the Reich's administration for all of Germany. 134. No German state is permitted to make a distinction between its citizens and other Germans in civil, criminal, and litigation rights which relegates the latter to the position of foreigners. 135. Capital punishment for civil offenses shall not take place, and, in those cases where condemnation as already been made, shall not be carried out, in order not to infringe upon the hereby acquired civil law. 136. Freedom of emigration shall not be limited by any state; emigration levies shall not be established. All matter of emigration remain under the protection and care of the Reich. Article 2 137. There are no class differences before the law. The rank of nobility is abolished. All special class privileges are abolished. All Germans are equal before the law. All titles, insofar as they are not bound with an office, are abolished and never again shall be introduced. ... Public office shall be open to all men on the basis of ability. All citizens are subject equally to military service; there shall be no draft substitutions. Article 4 143. Every German shall have the right freely to express his opinion through speech, writing, publication, and illustration. The freedom of the press shall be suspended under no circumstances through preventive measures, namely, censorship, concessions, security orders, imposts, limitation of publication or bookselling, postal bans, or other restraints…. Article 5 144. Every German has complete freedom of religion and conscience. No citizen is required to reveal his religious convictions. 145. Every German possesses the unlimited right for the private or public exercise of his religion. Any crimes or acts which prevent the exercise of freedom of religion shall be punished by law.... Article 6 152. Arts and science, research and teaching, shall be free. ... 157. There shall be no fees for instruction in public schools and lower trade schools.... 158. Every person is free to choose his work or profession, and to prepare himself for it wherever and however he wishes. Article 7 159. Every German possesses the right of written petition to the authorities, to the representatives of the people, and to the Reichstag.... Article 8 161. All Germans have the right to assemble peaceably and without arms; special permission for this is not needed.... Article 9 164. Property is inviolable.... ... 173. Taxation shall be so regulated that favoritism for individual classes or property-holders shall cease. |